Rz. 36

Schuldner des Vorschusses nach § 9 ist der Auftraggeber, der nicht unbedingt mit dem Mandanten identisch sein muss. So ist in einem Haftpflichtprozess in der Regel der Haftpflichtversicherer Auftraggeber (siehe 5.2 AHB und A.1.1.3 AKB). Daher ist er vorschusspflichtig, nicht der vom Anwalt vertretene Versicherungsnehmer. Dritte, die kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Vereinbarung für die Vergütung des Anwalts haften, können ebenfalls auf Vorschuss in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese unmittelbar gegenüber dem Anwalt haften. Eine Ersatz- oder Vorschusspflicht gegenüber dem Auftraggeber reicht dagegen nicht aus, wie etwa die Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB. Ebenso wenig haftet der gesetzliche Vertreter.[9] Auch ein Rechtsschutzversicherer haftet dem Anwalt grundsätzlich nicht unmittelbar. Er zahlt lediglich gemäß § 267 BGB für den Versicherten, muss insoweit allerdings auch von Vorschüssen freistellen (siehe Rdn 110). Eine Partei kraft Amtes ist nicht Dritter, sondern haftet unmittelbar auf die Vergütung und damit auch auf Vorschuss.[10]

 

Rz. 37

In Fällen, in denen keine unmittelbaren Ansprüche gegen einen Dritten bestehen, empfiehlt es sich, mit dem Dritten dahin gehende Vereinbarungen zu schließen, dass er sich gegenüber dem Anwalt vertraglich bindet. Hansens[11] und Mayer[12] empfehlen dieses Vorgehen insbesondere dann, wenn der Anwalt Minderjährige vertritt, etwa in Strafsachen oder in Unterhaltsprozessen. Der Anwalt sollte sich dann von den Eltern schriftlich geben lassen, dass diese für die Vergütung des Kindes aufkommen. In diesen Fällen kann der Anwalt dann auch von den Eltern einen Vorschuss verlangen.

[9] Hartmann/Toussaint, KostR, § 9 RVG Rn 19.
[10] Hartmann/Toussaint, KostR, § 9 RVG Rn 20.
[11] Hansens, § 9 Rn 3.
[12] Gerold/Schmidt/Mayer, § 9 Rn 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge