Rz. 60

Auch für Auslagen (VV 7000 ff.) gilt nichts anderes. Sämtliche sich voraussichtlich verwirklichenden Auslagentatbestände können für die Bemessung des Vorschusses herangezogen werden. Da Post- und Telekommunikationsentgelte fast immer anfallen, wird ein Vorschuss auf Auslagen nach den VV 7001, 7002 grundsätzlich nie zu beanstanden sein. Gleiches dürfte für die Dokumentenpauschale (VV 7000) gelten. Bei Vorschüssen auf Reisekosten wird man wohl gewisse Anhaltspunkte dafür fordern dürfen, dass es überhaupt zu einer Geschäftsreise kommen wird. Vorschüsse auf die Haftpflichtversicherungsprämie (VV 7007) setzen voraus, dass ein entsprechend hoher Gegenstandswert zu erwarten bzw. bereits eingetreten ist (zur Umsatzsteuer, die nach VV 7008 einen Auslagentatbestand darstellt, siehe Rdn 75).

 

Rz. 61

Möglich sind auch Vorschüsse auf zu verauslagende Kosten. Die Vorschusspflicht richtet sich hier nach §§ 675, 669 BGB und setzt ebenfalls voraus, dass mit dem Anfall solcher Kosten zu rechnen ist. Voraussetzung ist, dass die Kosten den Anwalt treffen, wie z.B. die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz.[24] Auf Kosten, die den Anwalt nicht treffen, kann er auch keinen Vorschuss verlangen, da der Mandant zahlungspflichtig ist.

 

Beispiel: Der Anwalt verlangt vom Mandanten u.a. einen Vorschuss in Höhe der einzuzahlenden 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz.

Da nicht der Anwalt, sondern der Mandant Kostenschuldner ist (§ 22 GKG), besteht keine Notwendigkeit, dass der Anwalt diese Kosten einzahlt. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Vorschuss. Der Mandant kann den Vorschuss mit der Begründung verweigern, er werde die Gerichtskosten selbst einzahlen.

 

Rz. 62

Soweit dem Anwalt eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, kann er auch einen Vorschuss auf Auslagen geltend machen. Eine Einschränkung, dass die Auslagen bereits angefallen sein müssen, findet sich hier – im Gegensatz zu den Gebühren (siehe Rdn 55) – nicht. Vorschüsse auf Auslagen können daher sowohl für bereits entstandene als auch für voraussichtlich noch entstehende Auslagen verlangt werden. Das gilt sowohl für Reisekosten als auch für andere Kosten, etwa Kosten für ein privates Gutachten, soweit dies erforderlich ist.[25]

[24] Zuletzt VG Meiningen AGS 2005, 565.
[25] OLG Hamm AGS 2013, 348 = RVGreport 2013, 307 = AnwBl 2013, 771.

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