Rz. 75

Der Vorschuss unterliegt der Umsatzsteuer, soweit die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist[41] (im Einzelnen siehe VV 7008 Rdn 46). Soweit der Anwalt Umsatzsteuer abführen muss, kann er diese auch nach VV 7008 auf den Vorschuss berechnen.

[41] BFH BStBl III 1954 S. 413; BStBl II 1982 S. 593; ausführlich Assmann, ZAP Fach 20, S. 11.

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