Rz. 44

Umsatzsteuerpflichtig ist grundsätzlich die gesamte Vergütung (§ 1 Abs. 1 S. 1) des Anwalts, also Gebühren und Auslagen, wobei sich hier im Einzelfall Probleme bei der Abrechnung ergeben können.

 

Rz. 45

Auch Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden, also insbesondere Prozesskostenhilfe- und Pflichtverteidigervergütung, einschließlich der Pauschvergütung nach § 51, sind umsatzsteuerpflichtig, sodass insoweit Umsatzsteuer vom Anwalt abzuführen ist.[17] Das gilt auch für Auslagen, die nach § 46 von der Staatskasse zu übernehmen sind.

 

Rz. 46

Vorschüsse auf Gebühren oder Auslagen (§ 47) oder Abschlagszahlungen auf die Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 S. 4 sind ebenfalls umsatzsteuerpflichtig, sofern die zugrunde liegende Vergütung umsatzsteuerpflichtig ist.[18]

 

Rz. 47

Aus einer vereinbarten Vergütung (§§ 3a ff.) ist Umsatzsteuer abzuführen (zur Frage, ob in der vereinbarten Vergütung bereits Umsatzsteuer enthalten ist, siehe Rdn 74).

 

Rz. 48

Auch auf Vergütungen außerhalb des RVG ist Umsatzsteuer zu entrichten, wie z.B. auf Testamentsvollstreckerhonorare.[19]

[17] LAG Mainz JurBüro 1997, 29.
[18] BFH DB 1954, 967.
[19] FG Bremen AnwBl 1997, 224.

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