Rz. 172
Unerheblich ist für einen Kostenerstattungsanspruch, ob die zugrunde liegende Vergütungsforderung im Verhältnis Anwalt/Mandant verjährt ist. Die erstattungspflichtige Gegenpartei kann nie mit Erfolg einwenden, der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber sei bereits verjährt.[117] Den Verjährungseinwand kann nur der Auftraggeber erheben.
Rz. 173
Eine Pflicht des Kostenerstattungsgläubigers, unter dem Gesichtspunkt der Kostengeringhaltungspflicht zugunsten des Prozessgegners eine Verjährungseinrede gegenüber seinem Anwalt zu erheben, besteht nach zutreffender Ansicht nicht.[118]
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