Rz. 22

Der Begriff der Angelegenheit ist nicht die einzige Bezugsgröße für den Abgeltungsbereich der Gebühren. Daneben kommt auch dem Begriff des Rechtszuges eine bestimmende Funktion zu, vgl. z.B. §§ 17 Nr. 1, 20 und 21. Allerdings regelt der Gesetzgeber durch die Streichung von § 15 Abs. 2 S. 2 (Gebühren entstehen in jedem Rechtszug) zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG nicht mehr ausdrücklich, dass ein neuer Rechtszug zu einer neuen gebührenrechtlichen Angelegenheit führt. § 17 Nr. 1 hilft hier nicht weiter, weil dort nur bestimmt wird, dass das Rechtsmittelverfahren und das vorausgegangene Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind.[27] Beide Zuordnungskriterien stehen in keinem inneren Zusammenhang, da Inhalt und Dauer einer Angelegenheit vornehmlich durch den Geschäftsbesorgungsauftrag festgelegt werden, während der zeitliche wie gegenständliche Umfang eines Rechtszuges durch den Gesetzgeber zu bestimmen ist. Die konkrete Angelegenheit kann sowohl rechtszugübergreifend sein als auch nur einen Teil desselben abdecken.

 

Rz. 23

Eine Verknüpfung der Begriffe stellt § 19 her. Soweit Angelegenheit und Rechtszug sich überlagern, gilt hiernach der Grundsatz: Alles was zum Rechtszug gehört, gehört auch zur Angelegenheit, es sei denn, die Tätigkeiten des Anwalts stellen eine besondere Angelegenheit nach § 18 dar. Das ist etwa der Fall bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen mehrere Schuldner. Dann ist die Vertretung eines jeden Schuldners eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1).[28]

[27] Das übersieht OVG Münster JurBüro 2006, 27: Entgegen der dort vertretenen Ansicht sind getrennte Klageverfahren verschiedener Personen stets getrennt abzurechnen, es sei denn, das wäre rechtsmissbräuchlich. Siehe dazu auch VG Minden AGS 2008, 602 und LG Hamburg AGS 2008, 545 (verschiedene Ermittlungsverfahren); LG Landau AGS 2008, 263 (mehrere Vorpfändungen) sowie LSG Schleswig-Holstein AGS 2007, 407 (verschiedene Verfahren vor dem Sozialgericht).

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