Rz. 16

Nach den allgemeinen Auslegungsregeln des Zivilrechts wird im Zweifel ein Eigengeschäft vermutet (vgl. § 164 Abs. 2 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch zugunsten der eigennützigen Beauftragung (vgl. Rdn 6). Falls keine gegenteiligen Anhaltspunkte aus der Vereinbarung oder den Vertragsumständen ersichtlich sind, darf davon ausgegangen werden, dass der Mandant eines Anwalts zugleich auch sein Auftraggeber (Vertragspartner) ist.

 

Rz. 17

Diese Vermutung findet ebenso bei einer Mehrheit von Mandanten in dem Umfang Anwendung, wie ein jeder von ihnen an der Geschäftsbesorgungstätigkeit des Anwalts beteiligt ist, also jeweils eine eigennützige Beauftragung angenommen werden kann. Sie besagt allerdings nur, dass es (im Vertragsverhältnis mit dem Anwalt) mehrere Auftraggeber gibt, nichts hingegen dazu, wie diese im Innenverhältnis (vgl. Rdn 33) zueinander stehen. Gegenstand und Bedeutung der Rechtsbeziehungen unter mehreren Auftraggebern sind stark umstritten und rechtlich problematisch.

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