Rz. 33

Will der Anwalt "in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber" gleichzeitig tätig werden, bedarf es der Zustimmung aller, sie gemeinsam zu vertreten. Er ist nicht berechtigt, ohne Absprache von sich aus verschiedene Auftragsverhältnisse in einer Angelegenheit zu begründen.[46] Daran ist er schon aufgrund der geschuldeten Vertraulichkeit gehindert. Andererseits kann er gehalten sein, für eine gemeinsame Vertretung zu "werben".[47]

 

Rz. 34

Kommt es zu einer gemeinsamen Rahmenvereinbarung oder zu einem gemeinsamen Auftrag, so kann sich daraus eine ausdrückliche oder auch nur stillschweigende Regelung ergeben, welcher Auftraggeber mit welchem Anteil eine von jedem dem Anwalt geschuldete Vergütung im Innenverhältnis letztlich soll tragen müssen. Auch insoweit gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zum rechtsgeschäftlichen Verhalten (§§ 133, 157 BGB). Das Innenverhältnis steht neben dem gesetzlichen Ausgleichungsverhältnis von Gesamtschuldnern (§ 426 BGB) und geht diesem bei einer davon abweichenden Bestimmung im Range vor. Während jedoch im Allgemeinen ein solches Innenverhältnis auch Außenwirkung für sich beanspruchen kann, soll das nach Auffassung des BGH dann nicht gelten, wenn und soweit es um die Verpflichtung eines Dritten zur Kostentragung geht. Diesem gegenüber sollen die Auftraggeber des gemeinsamen Anwalts untereinander verpflichtet sein zu einer Aufteilung der gesamten Kosten nach Wertanteilen. Im Gegensatz dazu hält allerdings der VI. ZS des BGH in Haftpflichtsachen an der Außenwirkung einer gewillkürten Kostenverteilung der Auftraggeber im Innenverhältnis fest.[48]

[46] BGH 8.5.2014 – IX ZR 219/13, AGS 2014, 263 = RVGreport 2014, 388 = NJW 2014, 2126, für eine Sammelklage der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds; LG Flensburg JurBüro 1975, 764 m. Anm. Meyer.
[47] So ArbG München AGS 2009, 38.

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