Rz. 8

Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt § 59a anwendbar ist, wird jedenfalls im Ergebnis nicht auf die Übergangsregelung in § 60 oder auf den Zeitpunkt der Beiordnung bzw. Bestellung als Beistand abgestellt werden können. Denn für den von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand ist schon vor Inkrafttreten des § 59a der § 45 Abs. 3 entsprechend angewandt und dem Zeugenbeistand ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse eingeräumt worden,[5] weil aus der Gesetzesbegründung zum 2. Opferrechtsreformgesetz[6] nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber an dem bis zum 30.9.2009 bestehenden Vergütungsanspruch beigeordneter Zeugenbeistände gegen die Staatskasse etwas ändern wollte, nur weil diese im Ermittlungsverfahren nicht mehr durch das Gericht beigeordnet werden müssen. Der Gesetzgeber habe vielmehr auch an eine Übertragung der Beiordnungsbefugnis an die Polizei gedacht, habe eine solche jedoch verworfen, weil eine solche Entscheidung mit Kostenfolgen verbunden sei.[7] Wird davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Anpassung der Bestimmungen des RVG im Rahmen der Änderungen der Verfahrensordnungen (vgl. Rdn 1 ff.) versehentlich unterlassen hat, ist es gerechtfertigt, die Regelungen in § 59a auch auf Altfälle anzuwenden.[8]

[6] BT-Drucks 16/12098.
[7] BT-Drucks 16/12098, S. 27; LG Düsseldorf RVGreport 2013, 226.
[8] So auch Gerold/Schmidt/Burhoff, § 59a Rn 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge