Rz. 1

Gemäß §§ 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 68b StPO kann auch die Staatsanwaltschaft einem Zeugen einen anwaltlichen Beistand für polizeiliche Vernehmungen oder staatsanwaltliche Vernehmungen beiordnen. Nach §§ 87e, 53 IRG (Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) kann darüber hinaus das Bundesamt für Justiz im Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 87 ff. IRG) einen anwaltlichen Beistand bestellen. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019,[1] das am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, wurde § 59a ein neuer Abs. 1 vorangestellt.

 

Rz. 2

Dem von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand und dem vom Bundesamt der Justiz gemäß §§ 87e, 53 IRG bestellten Beistand steht jedenfalls nach dem Wortlaut von § 45 kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. § 45 Abs. 3 konnte für den von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand deshalb früher allenfalls entsprechend angewendet werden.[2]

 

Rz. 3

Für den Fall der Bestellung eines Beistands durch das Bundesamt für Justiz kannte das RVG früher keinen ausdrücklichen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.[3] § 45 Abs. 5 ist insoweit nicht anwendbar, weil das Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt nach §§ 87 ff. IRG kein Bußgeldverfahren ist. Bußgeldverfahren sind Verfahren, die sich verfahrensmäßig originär nach dem OWiG richten, nicht aber Verfahren, in denen einzelne Vorschriften des OWiG für entsprechend oder sinngemäß anwendbar erklärt werden. Ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hinsichtlich der Verfahrensgebühr VV 6100 konnte sich daher nur dann ergeben, wenn der Rechtsanwalt in dem dem Bewilligungsverfahren gemäß § 87g oder § 87i IRG nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zum Beistand bestellt worden ist. Denn gemäß § 48 Abs. 5 S. 1 erhält der in Angelegenheiten nach VV Teilen 4 bis 6 im ersten Rechtszug gerichtlich bestellte Rechtsanwalt die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung.

 

Rz. 4

Die durch die fehlende Anpassung des RVG an die verfahrensrechtlichen Änderungen im StPO und dem IRG entstandenen Lücken hat § 59a geschlossen. Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten nach Abs. 1 die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist. Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand werden die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand für entsprechend anwendbar erklärt (Abs. 2). Für den nach §§ 87e, 53 IRG durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend (Abs. 3). Abs. 2 S. 2, 3 und Abs. 2 S. 2, 3 enthalten besondere Regelungen zur Pauschgebühr gemäß § 51. Abs. 4 regelt, wie Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 und 2 und des Bundesamtes für Justiz nach Abs. 3 anzufechten sind.

[1] BGBl I 2019, S. 2128.
[3] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 271.

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