Rz. 27

Abs. 4 S. 1 bestimmt nur, dass gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann und dass nach Abs. 4 S. 2 über diesen Antrag das LG entscheidet, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Bei der Beiordnung des Zeugenbeistands durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 2) entscheidet das LG, bei dem die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (vgl. §§ 141, 143 GVG). Bei Entscheidungen des in Bonn ansässigen Bundesamts für Justiz entscheidet deshalb nach Abs. 4 S. 2 das LG Bonn. Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet nach Abs. 4 S. 3 der BGH.

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