Rz. 7

§ 59a bestimmt, dass für die in Abs. 2 und 3 genannten Beistände die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand bzw. über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend gelten. Voraussetzung ist, dass eine Beiordnung als Zeugenbeistand durch die Staatsanwaltschaft bzw. eine Bestellung als Beistand nach § 87e IRG durch das Bundesamt für Justiz vorliegt. Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten nach Abs. 1 die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Aufgrund dieser Verweisungen gilt insbesondere auch § 45. Dadurch ist sichergestellt, dass diese Beistände ihre Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse geltend machen können.[4]

[4] Gerold/Schmidt/Burhoff, § 59a Rn 6; vgl. BT-Drucks 17/11471 neu, S. 271.

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