1. Erstattungspflicht des Gegners (§ 9 BerHG)

 

Rz. 44

Die Beratungshilfe versteht sich ebenso wie die Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung als staatliche Unterstützungsleistung mittels dauerhafter Kostenfreistellung. Eine Rückzahlung der von der Staatskasse an den Anwalt gezahlten Vergütung durch den Rechtsuchenden scheidet aus. Nur wenn ein Dritter ebenfalls für die Kosten einzustehen hat, kommt eine Entlastung der Staatskasse in Betracht. Um dieses Ziel zu erreichen, geht das Gesetz bei der Beratungshilfe einen anderen Weg als bei der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung. Soweit der Gegner für die Kosten des Rechtsuchenden einzustehen hat, lässt es den Erstattungsanspruch des Rechtsuchenden originär auf den Anwalt übergehen (§ 9 S. 2 BerHG), weil der Rechtsuchende mit Ausnahme der Gebühr nach VV 2500 keine eigene Kostenbelastungen hat.

2. Anspruchskonkurrenz

 

Rz. 45

Dieser Anspruchsübergang hat für den Anwalt materiell-rechtlich die gleiche Bedeutung wie sein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO in einem gerichtlichen Verfahren. Er kann auf einen (weiteren) Schuldner zugreifen, um seine Vergütungsforderung zu realisieren. Soweit die Staatskasse den Anwalt bezahlt, erfüllt sie damit zugleich eine Verpflichtung des Gegners. Die Interessenlage entspricht damit dem Tatbestand des Abs. 1. Zur Rangordnung gilt auch hier, dass die Belange des Mandanten zuvorderst gewahrt werden (§ 9 S. 3 BerHG) (zur Rechtslage bei der Prozesskostenhilfe (siehe § 55 Rdn 198 ff.), alsdann die Interessen des Anwalts auf Regelvergütung folgen (siehe Rdn 28 f.), und dass erst an letzter Stelle der Rückgriff der Staatskasse auf den Gegner steht. Zur Anrechnung der vom Gegner gem. § 9 BerHG geleisteten Zahlungen siehe § 58 Rdn 11.

3. Geltendmachung des Übergangsanspruchs (Klage)

 

Rz. 46

Eine entsprechende Anwendung des Abs. 2 scheidet aus, weil die Beratungshilfe nicht in einem gerichtlichen Verfahren stattfindet, sondern eine außergerichtliche Tätigkeit darstellt. Damit fehlt der Staatskasse die Zugriffsmöglichkeit über das Kostenrecht. Wenn der erstattungspflichtige Gegner nicht freiwillig zahlt, bleibt ihr nur der Klageweg.

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