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Nach den Grundsätzen des gesetzlichen Forderungsübergangs hat allerdings die erfolgreiche Durchsetzung eines der Ansprüche zur Folge, dass die Staatskasse den anderen wieder verliert, soweit dieser dem Betrag nach die verbleibende Deckungslücke – d.h. ihre noch ungedeckten Zahlungen an den Anwalt – übersteigt. Die Partei und der erstattungspflichtige Gegner sind also hinsichtlich des Rückgriffs der Staatskasse gesamtverpflichtet; sie haften ihr wie Gesamtschuldner.

 

Beispiel: Der Partei wurde Prozesskostenhilfe mit Monatsraten von 30 EUR bewilligt. Die Staatskasse hat an den Anwalt schon vor Eingang der ersten Rate einen Vorschuss von 600 EUR ausbezahlt (§ 47). Es ergeht eine Kostenentscheidung, wonach der Gegner erstattungspflichtig ist. Bis dahin sind von dem Vorschuss durch zwischenzeitlich eingegangene Raten 390 EUR gedeckt. Bevor der Rechtspfleger die Ratenzahlungen aussetzt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), gehen zwei weitere Raten zu je 30 EUR ein.

Mit Auszahlung des Vorschusses ging der zu diesem Zeitpunkt allein bestehende Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Partei in Höhe des Auszahlungsbetrages von 600 EUR auf die Staatskasse über. Bei Erlass der Kostenentscheidung belief sich der übergegangene Anspruch infolge anzurechnender Zahlungen nur noch auf 210 EUR. Das nunmehr entstandene Beitreibungsrecht des Anwalts ging alsdann ebenfalls auf die Staatskasse über, allerdings nur noch in Höhe des nicht gedeckten Betrages von 210 EUR. Durch die weiteren Rateneingänge von 60 EUR hat die Staatskasse dieses Recht aber in gleicher Höhe wieder verloren.

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