Rz. 17

Das Beitreibungsrecht des Anwalts ist aus dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei abgeleitet und setzt daher notwendig einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel voraus, § 103 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. § 55 Rdn 193). Es reicht nicht hin, dass die Partei eine solche Kostengrundentscheidung zu erwirken vermag; solange sie nicht vorliegt, besteht keine Erstattungspflicht des Gegners und also auch kein Beitreibungsrecht des Anwalts, welches auf die Staatskasse übergehen könnte. Weder der Anwalt noch die Staatskasse haben die Befugnis, einen noch nicht titulierten Kostenerstattungsanspruch der Partei an ihrer Statt zu verfolgen.[15] Kommt es zu einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Partei, die schon zuvor auf eine Kostenerstattung verzichtet hat, kein Beitreibungsrecht des Anwalts, das übergehen könnte.[16]

Ergeht eine Kostengrundentscheidung nur auf Antrag, so hat allein die Partei darüber zu befinden, ob dieser gestellt werden soll. Unterbleibt der Antrag, so kann ein Beitreibungsrecht mangels Entstehung nicht übergehen.[17] Nach § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Kosten des Rechtsstreits, wenn der Kläger seine Klage gegen einen Beklagten zurücknimmt, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte einen Kostenantrag gem. § 269 Abs. 4 ZPO stellt.

[15] BGH 14.7.1998 – XI ZR 291/97, AGS 1998, 174 = MDR 1998, 1248; OLG Köln Rpfleger 1998, 129; vgl. auch Brandenburgisches OLG OLGR 1996, 46; OLG Düsseldorf OLGR 1999, 347; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 59 Rn 13.
[17] Brandenburgisches OLG OLGR 1996, 46; OLG Düsseldorf OLGR 1999, 347.

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