Rz. 30

Die Anrechnung nach Abs. 3 ist vergleichbar mit der in Abs. 2, jedoch erweitert um den Gesichtspunkt der Ausgleichspflicht bei Überzahlung des Anwalts. Diese Pflicht besteht selbstverständlich auch in Verfahren nach VV Teil 3, wenn sich nach Auskehr einer festgesetzten Vergütung aus der Staatskasse ergeben sollte, dass der Anwalt durch weitere Zahlungseingänge insgesamt mehr als die Regelvergütung erhalten hat.

 

Rz. 31

Obergrenze der dem Anwalt verbleibenden Zahlungen ist hier allerdings nicht die gesetzliche Vergütung, die ihm gemäß § 14 zustünde; vielmehr sieht Abs. 3 zwei Obergrenzen vor, nämlich

das Doppelte der Festgebühren, die er als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt (§ 45) von der Staatskasse erhält (Abs. 3 S. 1) und
die Höchstgebühren eines Wahlanwalts (Abs. 3 S. 4).

Mit diesen Begrenzungen soll insbesondere die Abrechnungsklarheit gefördert werden.

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