Rz. 29

Beschlüsse im Rahmen der §§ 52, 53 können vom bestellten oder beigeordneten Anwalt mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn seinem Antrag nicht entsprochen wird, also soweit das Gericht die Inanspruchnahme des Betroffenen ablehnt oder nur in geringerem Umfang oder nur gegen Ratenzahlung zulässt.

Umgekehrt kann der Betroffene oder der anderweitig Vertretene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, soweit das Gericht seine Inanspruchnahme durch Beschluss für zulässig erklärt hat. Die Staatskasse ist an diesem Verfahren nicht beteiligt. Ihr fehlt hier stets die erforderliche Beschwer, so dass sie keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann.

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