Rz. 15

Die zur Definition eines Angriffs gegen den ergangenen Beschluss erforderliche Beschwer des Erinnerungsführers (vgl. Rdn 7) verlangt nur die Darlegung einer irgendwie gearteten nachteiligen Abweichung der Entscheidung vom Antrag. Insoweit reicht jedes persönliche Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) an einer Korrektur der Entscheidung. Insbesondere bedarf es keiner Mindestbeschwer, wie sie bei Rechtsmitteln gefordert wird. Die Erinnerung wird auch nicht dadurch unzulässig, dass die Vergütung bereits ausgezahlt worden ist.[51]

[51] OLG Jena JurBüro 2006, 366; LAG München JurBüro 2010, 26.

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