Rz. 38
Ist die angefochtene Entscheidung nicht zugestellt und der Lauf der Beschwerdefrist damit nicht in Gang gesetzt worden,[107] findet § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO Anwendung.[108] Fristbeginn ist dann spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.[109]
Bei schuldloser Versäumung der Beschwerdefrist kann binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 33 Abs. 5 S. 1; vgl. dazu Rdn 81 ff.).
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