Rz. 21

Handelt es sich bei dem Gericht, dem der Urkundsbeamte angehört, um ein so genanntes Kollegialgericht, so entscheidet dieses grundsätzlich durch den Einzelrichter (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8).[65] Dieser überträgt das Verfahren dem Kollegium, wenn die Sache besonders schwierig ist oder grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2). Ehrenamtliche Richter sind an der Entscheidung nicht beteiligt (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3).

 

Rz. 22

Teilweise ist die Entscheidung durch den Einzelrichter aber nur dann als zulässig angesehen worden, wenn das einschlägige Verfahrensgesetz dies erlaubt (vgl. z.B. in Strafsachen § 76 GVG).

§ 1 Abs. 3 stellt klar, dass sich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den Kostenverfahren des RVG, also auch im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach §§ 56, 33 ausschließlich nach den Vorschriften des RVG richten. § 1 Abs. 3 bestimmt deshalb, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Hierdurch ist insbesondere klargestellt, dass die in Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 8 vorhandenen kostenrechtlichen Bestimmungen über den Spruchkörper die spezielleren Vorschriften sind, so dass dann auch bei Kollegialgerichten grds. der Einzelrichter entscheidet, es sei denn, dass die in § 33 Abs. 8 S. 2 genannte Ausnahme vorliegt. Auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 wird verwiesen (siehe § 1 Rdn 418 ff.).

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