Rz. 37

Die Frist verdrängt insbesondere auch in Strafsachen die in § 311 Abs. 2 StPO enthaltene Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von einer Woche.[104] Das stellt § 1 Abs. 3 klar (siehe § 1 Rdn 418 ff.). Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den Kostenverfahren des RVG, also auch im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach §§ 56, 33, richten sich ausschließlich nach den Vorschriften des RVG.[105]

Die Frist gilt damit für sämtliche Festsetzungsverfahren nach § 55 in allen Gerichtsbarkeiten, weil die jeweiligen Verfahrensordnungen durch die in § 56 Abs. 2 für anwendbar erklärten Sonderregeln des § 33 verdrängt werden. § 56 ist eine rechtswegübergreifende Verfahrensvorschrift (vgl. zur Sozialgerichtsbarkeit Rdn 39).[106]

[104] Vgl. LSG NRW JurBüro 1995, 146.
[105] Vgl. OVG Berlin-Brandenburg 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16.
[106] LSG Schleswig RVGreport 2008, 421; OVG Hamburg NJW 2008, 538 – a.A. LSG Niedersachsen-Bremen RVGreport 2007, 384 und RVGreport 2007, 99 mit abl. Anm. Hansens.

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