Rz. 61
Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt durch begründeten Beschluss.[156] In dem Beschluss muss die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung betragsmäßig festgesetzt werden.[157] Eine Entscheidung des Inhalts, dass dem Änderungsbegehren stattgegeben wird, reicht nicht aus.[158] Vor der Entscheidung ist dem Beschwerdegegner (Staatskasse oder Rechtsanwalt) rechtliches Gehör zu gewähren.[159] Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und ist die weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung nicht möglich, kommt die Anhörungsrüge nach § 12a in Betracht (siehe Rdn 23).[160] Die Beschwerdeentscheidung bedarf gem. Abs. 2 S. 2 und 3 keiner Kostenentscheidung, weil das Verfahren gebührenfrei ist und keine Kostenerstattung stattfindet (vgl. aber Rdn 90 ff.).
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