Rz. 61

Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt durch begründeten Beschluss.[156] In dem Beschluss muss die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung betragsmäßig festgesetzt werden.[157] Eine Entscheidung des Inhalts, dass dem Änderungsbegehren stattgegeben wird, reicht nicht aus.[158] Vor der Entscheidung ist dem Beschwerdegegner (Staatskasse oder Rechtsanwalt) rechtliches Gehör zu gewähren.[159] Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und ist die weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung nicht möglich, kommt die Anhörungsrüge nach § 12a in Betracht (siehe Rdn 23).[160] Die Beschwerdeentscheidung bedarf gem. Abs. 2 S. 2 und 3 keiner Kostenentscheidung, weil das Verfahren gebührenfrei ist und keine Kostenerstattung stattfindet (vgl. aber Rdn 90 ff.).

[156] Vgl. OLG Hamm 9.8.2005 – 4 Ws 323/05, www.burhoff.de.
[157] OLG Brandenburg JurBüro 2007, 656.
[158] OLG Brandenburg JurBüro 2007, 656; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 56 Rn 30.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge