Rz. 49
Die Beschwerde ist zum Zwecke der Selbstprüfung zunächst dem Spruchkörper vorzulegen, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Erachtet dieser die Beschwerde ganz oder teilweise für begründet, hat er ihr insoweit abzuhelfen (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1). Die Abhilfebefugnis im Beschwerdeverfahren versteht sich zugleich als Amtspflicht des "Erinnerungsgerichts" auf Überprüfung der angefochtenen Entscheidung,[136] um bei erkannten Fehlern umgehend Rechtsschutz gewähren zu können, wodurch sich (insoweit) eine Vorlage an das Beschwerdegericht erübrigt.
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