Rz. 49

Die Beschwerde ist zum Zwecke der Selbstprüfung zunächst dem Spruchkörper vorzulegen, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Erachtet dieser die Beschwerde ganz oder teilweise für begründet, hat er ihr insoweit abzuhelfen (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1). Die Abhilfebefugnis im Beschwerdeverfahren versteht sich zugleich als Amtspflicht des "Erinnerungsgerichts" auf Überprüfung der angefochtenen Entscheidung,[136] um bei erkannten Fehlern umgehend Rechtsschutz gewähren zu können, wodurch sich (insoweit) eine Vorlage an das Beschwerdegericht erübrigt.

[136] OLG Köln FamRZ 2010, 232; OLG München Rpfleger 2004, 167; OLG Hamm Rpfleger 1986, 483 (jeweils zu § 572 ZPO).

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