Rz. 205

Die Staatskasse zahlt dem beigeordneten Rechtsanwalt die auf seine aus der Staatskasse gewährte Vergütung entfallende Umsatzsteuer (vgl. Rdn 53 ff.).[394] Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BGH[395] der im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt im Falle des Obsiegens der von ihm vertretenen vorsteuerabzugsberechtigten Partei (z.B. der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH) weder im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO für die Partei noch in dem im eigenen Namen betriebenen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 126 ZPO die Umsatzsteuer von der erstattungspflichtigen Partei fordern.[396] Denn wenn der PKH- Partei oder dem beigeordneten Rechtsanwalt ein Umsatzsteuerzahlungsanspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner zugebilligt würde, müsste dieser einen höheren Betrag erstatten als im Falle einer unterbliebenen PKH-Bewilligung (zur Anspruchsverfolgung durch den Rechtsanwalt in diesen Fällen vgl. Rdn 209 ff.).

[394] LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 1997, 29; OLG Hamburg AGS 2013, 428 = RVGreport 2013, 348 = NJW-Spezial 2013, 572; So auch Hansens, Anm. zu OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2016, 65, 66; a.A. OLG Celle AGS 2014, 80 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2014, 20 m. abl. Anm. Hansens.
[395] BGH 12.6.2006 – II ZB 21/05, AGS 2007, 628 = RVGreport 2006, 392 = NJW-RR 2007, 285.
[396] So auch OLG Hamm AGS 2003, 83 = JurBüro 2002, 33; a.A.: OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 29; OLG Koblenz JurBüro 1997, 588; Hansens, BRAGOreport 2001, 174.

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