Rz. 129
Ist eine Vorabentscheidung über Aufwendungen bzw. Auslagen gem. § 46 Abs. 2 ergangen, hat der Urkundsbeamte auch diese als unabänderlich und bindend hinzunehmen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, insbesondere nicht nach § 56.[251] Im Festsetzungsverfahren gem. § 55 ist dann lediglich die Höhe der geltend gemachten Auslagen und Aufwendungen zu prüfen.[252] Die Feststellung verhält sich nur zu der Frage der Erforderlichkeit von Auslagen oder Aufwendungen. Die Prüfung, ob diese tatsächlich und wenn ja in welcher Höhe entstanden sind, ist noch vom Urkundsbeamten anzustellen.[253] Das gilt allerdings nach dem Wortlaut von Abs. 2 S. 1 nur, wenn die Feststellung der Erforderlichkeit gem. § 46 Abs. 2 vorher (z.B. vor Antritt der Reise) getroffen worden ist.[254] Das dürfte aufgrund der Verweisung in Abs. 2 S. 3 auf Abs. 2 S. 1 auch für die übrigen Aufwendungen gelten.[255] Entscheidet das Gericht erst nach Reiseantritt bzw. nach Entstehung der Aufwendungen, ist die Entscheidung zwar wirksam, jedoch für das Festsetzungsverfahren nach § 55 nicht bindend.
Wird die Feststellung der Erforderlichkeit abgelehnt, entfaltet die Entscheidung hingegen keine Bindungswirkung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren.[256] Auch diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.[257]
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