aa) Keine Erklärung im Antrag erforderlich

 

Rz. 76

Abs. 5 S. 4 enthält die dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt auferlegte Verpflichtung, nach Beantragung der Festsetzung erhaltene Zahlungen unverzüglich anzuzeigen. Der gerichtlich beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt muss deshalb im Festsetzungsantrag keine Erklärung dazu geben, dass nach Stellung des Festsetzungsantrages erhaltene Zahlungen unverzüglich angezeigt werden. Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung, zu der sich der Rechtsanwalt nicht ausdrücklich erklären muss. Eine Erklärungspflicht besteht nur für die bis zur Stellung des Festsetzungsantrages erhaltenen Zahlungen.[170]

 

Rz. 77

Auch wenn ggf. eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung über die Anzeige nachträglicher Zahlungen im Festsetzungsantrag verneint wird, kann es sinnvoll sein, diese Erklärung zur Beschleunigung des Festsetzungsverfahrens gleichwohl abzugeben. Der Urkundsbeamte wird nämlich i.d.R. eine entsprechende Erklärung einfordern, weil die amtlichen Festsetzungsvordrucke eine Erklärung des Rechtsanwalts zu nachträglichen Zahlungen vorsehen und formlos oder mithilfe von EDV-Anlagen erstellte Festsetzungsanträge den amtlichen Vordrucken entsprechen sollen.

[170] OLG Düsseldorf 22.5.2007 – III-1 Ws 175/07; LG Düsseldorf 5.4.2007 – Ia-3/05; AG Braunschweig 1.2.2018 – 6 Ds 558 Js 32017/16, AGS 2018, 175 = RVGreport 2018, 215.

bb) Umfang der nachträglichen Anzeige

 

Rz. 78

Der Rechtsanwalt muss der Staatskasse alle nach der Beantragung der Vergütung erhaltenen Zahlungen anzeigen. Auch hier gilt, dass sich die Anzeigepflicht nicht nur auf die Zahlungen erstreckt, die der Rechtsanwalt für eine Anrechnung für bedeutsam hält bzw. für die nach seiner Auffassung eines Anrechnungspflicht bestehen könnte.[171] Der Urkundsbeamte muss sich ein umfassendes Bild zur Anrechnungsproblematik machen können (vgl. Rdn 57 ff.).

Anzuzeigen sind insbesondere auch Zahlungen des Gegners auf die für die Partei titulierte Geschäftsgebühr, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt diese Zahlung behalten darf (vgl. Rdn 70 ff.).

[171] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 58 Rn 27.

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