Rz. 47
Auch wenn eine Feststellungsentscheidung gem. § 46 Abs. 2 getroffen worden ist, sind die tatsächliche Entstehung und die Höhe der betroffenen Auslagen noch darzulegen und glaubhaft zu machen. Denn die Prüfung der Entstehung von Auslagen wird durch die Feststellung der Erforderlichkeit gem. § 46 Abs. 2 nicht ersetzt.[106] Denn die Prüfung der Entstehung und der Höhe der erfassten Auslagen wird durch die Feststellung der Erforderlichkeit gem. § 46 Abs. 2 nicht ersetzt.[107] Die Feststellung verhält sich nur zu der Frage der Erforderlichkeit von Auslagen oder Aufwendungen. Die Prüfung, ob diese tatsächlich und wenn ja in welcher Höhe entstanden sind, ist noch vom Urkundsbeamten anzustellen.[108]
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