Rz. 29

Auf ein Einverständnis bzw. die Einwilligung der Staatskasse in die Abtretung kommt es nicht an, sondern auf die ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in die Abtretung des gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsanspruchs.[52] Aus der Abtretung muss sich aber ergeben, dass der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch durch den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt abgetreten worden ist. Es reicht nicht aus, dass nur Forderungen gegen den Mandanten abgetreten worden sind.[53]

 

Rz. 30

Bei der Geltendmachung des abgetretenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten.[54] Die Staatskasse ist dem neuen Gläubiger (Zessionar) gegenüber zur Leistung daher nur verpflichtet gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger (Rechtsanwalt) über die Abtretung ausgestellten Urkunde oder wenn der bisherige Gläubiger (Rechtsanwalt) ihr die Abtretung schriftlich angezeigt hat. Denn die Staatskasse muss sicherstellen, dass sie schuldbefreiend an den neuen Gläubiger leistet und nicht doppelt in Anspruch genommen werden kann.[55]

 

Rz. 31

Die Staatskasse kann verlangen, dass ihr die Abtretungsunterlagen im Original vorgelegt werden,[56] denn der Urkundenbeweis kann bei einer Privaturkunde ausschließlich durch Vorlegung der Originalurkunde gem. § 420 ZPO angetreten werden.[57] Die Vorlage einer Kopie ist nur zur Glaubhaftmachung geeignet.[58] Eine solche ist aber zum Nachweis der Gläubigerstellung nicht ausreichend, sondern genügt allein zur Berücksichtigung der geltend gemachten Gebühren und Auslagen (§ 104 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 55 Abs. 5 S. 1).[59] Der Staatskasse müssen daher ggf. die Einwilligungserklärung des Mandanten (wenn die Abtretung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt ist) und die Abtretungsurkunde oder die Abtretungsanzeige des Rechtsanwalts vorgelegt werden.[60] Die Vergütungsfestsetzung kann allerdings nicht von der Vorlage des Originals der Einwilligungserklärung des Mandanten zur Abtretung abhängig gemacht werden; die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Einwilligungserklärung reicht aus.[61]

[52] OLG Düsseldorf AGS 2008, 605 = JurBüro 2008, 650, OLG Düsseldorf 25.3.2009 – III-1 Ws 92/09 (n.v.), für Pflichtverteidigung.
[53] OLG Düsseldorf AGS 2008, 605 = JurBüro 2008, 650, OLG Düsseldorf 25.3.2009 – III-1 Ws 92/09 (n.v.), für Pflichtverteidigung.
[54] KG RVGreport 2010, 65 = FamRZ 2009, 1781; OLG Düsseldorf AGS 2008, 605 = JurBüro 2008, 650; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 45 Rn 120.
[55] KG RVGreport 2010, 65 = FamRZ 2009, 1781; OLG Düsseldorf AGS 2008, 605 = JurBüro 2008, 650; OLG Hamm RVGreport 2008, 218 = MDR 2008, 654; OLG Saarbrücken RVGreport 2013, 272 = JurBüro 2013, 415.
[56] KG RVGreport 2010, 65 = FamRZ 2009, 1781; wohl auch OLG Düsseldorf AGS 2009, 272 = RVGreport 2009, 183 = NJW 2009, 1614.
[57] BGH 21.1.1992 – XI ZR 71/91, NJW 1992, 829.
[58] Vgl. auch BGH 20.7.2012 – V ZR 217/11, NJW 2012, 3426, der offengelassen hat, ob die Vorlage einer Kopie den Erfordernissen des § 410 Abs. 1 BGB genügt.
[59] KG RVGreport 2010, 65 = FamRZ 2009, 1781.
[60] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 45 Rn 120.
[61] OLG Saarbrücken RVGreport 2013, 271 = JurBüro 2013, 415.

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