Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 05.12.2012; Aktenzeichen 15 T 578/12)

AG Saarbrücken (Beschluss vom 28.08.2012; Aktenzeichen 47 II 1382/11)

AG Saarbrücken (Beschluss vom 25.11.2011; Aktenzeichen 47 II 1382/11)

 

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin werden der Beschluss des LG Saarbrücken vom 5.12.2012 - 5 T 578/12 - und die Beschlüsse des AG Saarbrücken vom 28.8.2012; v. 25.11.2011 - 47 II 1382/11 - aufgehoben.

Das AG Saarbrücken wird angewiesen, den Festsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 15.6.2011 in der Fassung vom 11.11.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das AG Saarbrücken hat dem Antragsteller am 30.3.2011 Beratungshilfe bewilligt. Die im Rahmen der Beratungshilfe tätig gewordenen Rechtsanwälte XXX haben für ihre Tätigkeit eine Gebührenforderung i.H.v. 255,85 EUR errechnet und an die Beschwerdeführerin, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, abgetreten, welche mit Schreiben vom 15.6.2011 die Festsetzung beim AG Saarbrücken beantragt hat. Zu ihrem Antrag hat sie mit Schreiben vom 11.11.2011 u.a. das Original einer an das AG Saarbrücken gerichteten schriftlichen Mitteilung der Rechtsanwälte XXX vom 7.11.2011 über die Abtretung ihrer Vergütungsforderung an die Beschwerdeführerin und die Kopie einer von dem Antragsteller unterzeichneten "Zustimmungs- und Abtretungserklärung zur Honorarabwicklung über die D. A. Verrechnungsstelle AG" vom 30.3.2011 vorgelegt. Hintergrund war die Regelung des § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl. I 2007, 2840) geltenden Fassung, nach der Rechtsanwälte ihre Vergütungsforderungen an anwaltliche Verrechnungsstellen abtreten können, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.

Die zuständige Rechtspflegerin des AG Saarbrücken hat den Vergütungsfestsetzungsantrag mit Beschl. v. 25.11.2011 - 47 II 1382/11 - abgewiesen, weil sie die Vorlage der Einwilligungserklärung des Antragstellers im Original für erforderlich gehalten hat. Zur Begründung hat sie auf eine Verfügung des Präsidenten des Saarländischen OLG vom 27.2.2008 - 565 OLG 172/08 - Bezug genommen, mit welcher für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit angeordnet worden war, dass Leistungen auf anwaltliche Honorarforderungen aus der Staatskasse an anwaltliche Verrechnungsstellen nur Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übersendung der schriftlichen Einwilligungserklärung des Mandanten sowie einer Urkunde des Anwalts über die Abtretung in Urschrift oder Ausfertigung erfolgen dürfen. Diese ließ in richterlicher Unabhängigkeit oder im Rahmen der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger zu treffende Entscheidungen ausdrücklich unberührt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin, die die Vorlage einer Kopie der Einwilligungsklärung für ausreichend erachtet. Ihre gegen die ablehnende Entscheidung der Rechtspflegerin gerichtete Erinnerung ist durch Beschluss des AG Saarbrücken - Richter - vom 28.8.2012 zurückgewiesen worden.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde vom 12.9.2012 hat das LG Saarbrücken mit Beschl. v. 5.12.2012 - 5 T 578/12 -, der Beschwerdeführerin zugestellt am 12.12.2012, zurückgewiesen. Dies hat das LG mit einer analogen Anwendung des § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet, da der mit dieser Vorschrift bezweckte Schutz des Schuldners vor einer doppelten Inanspruchnahme auch dann erforderlich sei, wenn Zweifel hinsichtlich der für die Wirksamkeit der Abtretung erforderlichen schriftlichen Einwilligungserklärung bestünden. Zugleich hat es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage gem. § 33 Abs. 6 RVG die weitere Beschwerde zum Saarländischen OLG zugelassen, welche die Beschwerdeführerin am 21.12.2012 unter Berufung auf eine fehlerhafte Anwendung des § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO und der §§ 409, 410 BGB eingelegt hat. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer Analogie seien nicht gegeben.

Die Verfügung des Präsidenten des Saarländischen OLG vom 27.2.2008 - 565 OLG 172/08 - ist zwischenzeitlich durch Verfügung vom 23.4.2013 - 565 OLG 543/13 dahin abgeändert worden, dass neben der Urkunde des Anwalts über die Abtretung in Urschrift oder Ausfertigung grundsätzlich eine beglaubigte Kopie der Einwilligungserklärung des Mandanten als ausreichend erachtet wird, sofern nicht nach den Umständen des Einzelfalls Zweifel an der Übereinstimmung der vorgelegten Kopie mit dem Original begründet sind. Der Vorlage einer beglaubigten Kopie steht es gleich, wenn eine unbeglaubigte Kopie der Einwilligungserklärung vorgelegt wird und die Umstände des Einzelfalls erkennen lassen, dass die von dem Anwalt stammende Kopie der Verrechnungsstelle zur Geltendmachung der Vergütung überlassen worden ist. Einer ausdrücklichen Erklärung des Anwalts, dass die Kopie mit dem Original übereinstimme, bedarf es dann nicht...

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