Rz. 85

Allerdings ist der Fristablauf nicht stets gleichbedeutend mit einer Antragsablehnung wegen Erhebung der Verjährungseinrede. So ist in Nordrhein-Westfalen die AV über die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse (VwV Vergütungsfestsetzung, vgl. Rdn 2) ergänzt worden um Teil II Nr. 4 (Ergänzungsbestimmungen NRW). Danach soll der Vertreter der Staatskasse regelmäßig von der Erhebung der Verjährungseinrede absehen, wenn der Anspruch auf Vergütung zweifelsfrei begründet ist und entweder die Verjährungsfrist erst verhältnismäßig kurze Zeit abgelaufen ist oder aber der Anwalt aus verständlichen Gründen, die in einem Sachzusammenhang mit dem Erstattungsantrag stehen, mit der Geltendmachung seines Anspruchs zugewartet hat (vgl. § 45 Rdn 62). Die Verjährungsfrist ist erst verhältnismäßig kurze Zeit abgelaufen, wenn sie wenige Tage, allenfalls wenige Wochen abgelaufen ist.[184] Verständliche Gründe sind z.B. das Schweben eines Rechtsmittels oder eines Parallelprozesses, längeres Ruhen des Verfahrens oder Tod des Anwalts. Wird die Verjährungseinrede erhoben, obwohl die erwähnten Verwaltungsbestimmungen dem entgegenstehen, kann sie unbeachtlich sein, wenn sie wegen Missachtung dieser Bestimmungen willkürlich erhoben wird.[185]

[184] OLG Düsseldorf AGS 2008, 397 = MDR 2008, 947.
[185] OLG Düsseldorf AGS 2008, 397 = MDR 2008, 947.

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