Rz. 12
Das Verfahren zur Festsetzung des Vorschusses gem. § 47 richtet sich ebenfalls nach § 55.[17] Das ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 55 Abs. 1 S. 1. Deshalb muss der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt in seinem Antrag auf Festsetzung des Vorschusses insbesondere auch gem. § 55 Abs. 5 S. 2 angeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Beantragung des Vorschusses erhalten hat.[18] Insbesondere vorschussweise geltend gemachte Auslagen sind gem. § 55 Abs. 5 S. 1, § 104 Abs. 2 ZPO ggf. darzulegen und glaubhaft zu machen. Eine anwaltliche Versicherung reicht nur für vorschussweise verlangte Entgelte für Post- und Telekommunikationsentgelte aus, § 55 Abs. 5 S. 1, § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO, nicht aber für andere Auslagen (vgl. Rdn 40 ff.).
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