aa) Geschäfts- und Einigungsgebühr

 

Rz. 50

Insbesondere bei Beratungshilfe kann das Gericht zur Glaubhaftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren, insbesondere der Geschäftsgebühr VV 2503 und der Einigungs- oder Erledigungsgebühr VV 2508 die Vorlage von Schriftwechsel verlangen, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist. Das Gericht ist im Rahmen seiner Entscheidung über die Beratungshilfevergütung deshalb grundsätzlich auch nicht an eine eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung des Beratungshilfeanwalts gebunden, wenn die Angaben über die anwaltliche Tätigkeit äußerst knapp und allgemein gehalten sind und deshalb keine Wahrscheinlichkeitsfeststellung dahingehend erlauben, ob eine Vertretung erforderlich war und die Gebühren auch tatsächlich angefallen sind (vgl. auch Rdn 148 ff.).[112]

 

Rz. 51

Bei den in VV 2504 bis 2507 aufgeführten Geschäftsgebühren für die Tätigkeit im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) kann die für die Höhe der Geschäftsgebühr wichtige Anzahl der vorhandenen Gläubiger durch Vorlage des Gläubiger- bzw. Forderungsverzeichnisses glaubhaft gemacht werden.[113] Auch eine zur Entstehung der erhöhten Geschäftsgebühr VV 2504 bis 2507 führende Beratungshilfetätigkeit wird durch Vorlage der Forderungsaufstellung oder des Schuldenbereinigungsplans glaubhaft gemacht. Nicht verbundene Einzelschreiben des Rechtsanwalts an die einzelnen Gläubiger des Beratungshilfemandanten, die jeweils nur einen Vorschlag bezüglich der sie betreffenden Forderung erhalten, stellen keinen Plan i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar und machen die Entstehung der erhöhten Geschäftsgebühren nicht unbedingt glaubhaft.[114]

[112] OLG Düsseldorf RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370.
[113] OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 1008; OLG Stuttgart RVGreport 2007, 265 = JurBüro 2007, 434.
[114] Vgl. LG Hannover JurBüro 2007, 251.

bb) Beratungsgebühr

 

Rz. 52

Für die Beratungsgebühren VV 2501 und VV 2502 genügt die Versicherung, Beratung gewährt zu haben.[115] Dem Vergütungsantrag ist zumindest auf entsprechendes Verlangen des Gerichts die dem Rechtsuchenden ggf. erteilte Ausfertigung des Berechtigungsscheins (§ 6 BerHG) beizufügen. Die Festsetzung der Beratungshilfevergütung und der Berechtigungsschein sind bei Gericht aktenmäßig zusammenzufassen (Abschnitt B Nr. 1 VwV Vergütungsfestsetzung).

[115] Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 7 Rn 143.

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