Rz. 123

Den Gegenstandswert kann der Urkundsbeamte überprüfen, solange insoweit noch keine gerichtliche Festsetzung gem. §§ 32, 33 erfolgt ist. Nach gerichtlicher Festsetzung ist der Urkundsbeamte hieran gebunden. Nachdem der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt worden ist, ist die Festsetzung gem. § 32 Abs. 1 auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Der Urkundsbeamte ist bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs hinsichtlich der Wertgebühren an die gerichtliche Wertfestsetzung gebunden.[237] Ist er der Auffassung, dass sich die Wertgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts nach einem geringeren als dem vom Rechtsanwalt zugrunde gelegten und gerichtlich festgesetzten Wert richtet, muss er durch Vorlage an den Vertreter der Staatskasse die Einleitung eines Wertfestsetzungsverfahrens gem. § 33 RVG anregen und bis zur Festsetzung des Gegenstandswerts das Festsetzungsverfahren gem. § 55 aussetzen.[238]

[237] Vgl. BGH 27.3.2014 – IX ZB 52/13, für die Kostenfestsetzung gem. §§ 103 ff. ZPO durch den Rechtspfleger; KG 2.3.2018 – 26 W 62/17; OLG Düsseldorf 8.6.2010 – I-6 W 21–23/10, AGS 2010, 568; OLG Koblenz 5.6.2001 – 14 W 384/01.
[238] BGH 27.3.2014 – IX ZB 52/13; OLG Düsseldorf 8.6.2010 – I-6 W 21–23/10, AGS 2010, 568.

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