Rz. 92

Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden (Gerichts-)Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streit- oder Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Diese gerichtliche Wertfestsetzung ist gem. § 32 Abs. 1 auch für die Anwaltsgebühren maßgebend. Der Urkundsbeamte ist bei der Prüfung des Vergütungsanspruchs im Verfahren gem. § 55 an diese gerichtliche Wertfestsetzung gebunden.[119] Weil sich aber bei einer teilweisen Bewilligung von PKH oder VKH die Wertgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts ggf. nach einem geringeren als dem gerichtlich für die Gerichtsgebühr festgesetzten Wert richtet, muss er prüfen, ob durch Vorlage an den Vertreter der Staatskasse ggf. die Einleitung eines Wertfestsetzungsverfahrens gem. § 33 anzuregen und bis zur Festsetzung des Gegenstandswerts das Festsetzungsverfahren gem. § 55 auszusetzen ist.[120]

[119] Vgl. BGH 27.3.2014 – IX ZB 52/13, für die Kostenfestsetzung gem. §§ 103 ff. ZPO durch den Rechtspfleger; KG 2.3.2018 – 26 W 62/17; OLG Düsseldorf 8.6.2010 – I-6 W 21–23/10, AGS 2010, 568; OLG Koblenz 5.6.2001 – 14 W 384/01.
[120] BGH 27.3.2014 – IX ZB 52/13; OLG Düsseldorf 8.6.2010 – I-6 W 21–23/10, AGS 2010, 568.

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