Rz. 196

Beantragt der beigeordnete Anwalt seiner Regelvergütung wegen die Festsetzung im eigenen Namen, so hat der für dieses Verfahren zuständige Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG) zu prüfen, ob er bereits eine Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat und ob dieser Betrag ganz oder teilweise auf die festzusetzenden Kosten anzurechnen ist (Teil A Nr. 2.3.1 VwV Vergütungsfestsetzung). Stellt der Rechtspfleger fest, dass ein Anrechnungsfall vorliegt (siehe dazu § 59 Rdn 35 f.), so hat er zugunsten des Anwalts nur noch den restlichen Betrag bis zur vollen Regelvergütung gegen den Gegner festzusetzen. Ferner hat er in dem Beschluss den auf die Staatskasse gem. § 59 nachrangig übergegangenen Anspruch zu vermerken.

 

Variante 1: Im vorstehenden Beispielsfall ist ratenfreie PKH/VKH bewilligt worden und der Anwalt hat bereits die Grundvergütung von 720 EUR aus der Staatskasse erhalten. Der Rechtspfleger stellt fest, dass der Anwalt nur noch den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung von 720 EUR und den Regelgebühren von 1.400 EUR verlangen kann, der mit 680 EUR um 70 EUR niedriger ist als der Anspruch gegen den Gegner hinsichtlich der Anwaltskosten insgesamt. Er setzt lediglich diesen Unterschiedsbetrag fest und vermerkt auf dem Beschluss, dass der restliche Betrag von 70 EUR auf die Staatskasse übergegangen ist. (Der Betrag von 70 EUR ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Zahlt der Kostenschuldner ihn gleichwohl anlässlich einer Vollstreckung des Beschlusses freiwillig, so hat der Gerichtsvollzieher ihn entgegenzunehmen und an die Staatskasse abzuführen; Teil A Nr. 2.3.5 VwV Vergütungsfestsetzung.)

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