Rz. 35

Sowohl der für die Vergütungsfestsetzung gem. § 55 zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1) als auch der für die Kostenfestsetzung gem. §§ 103 ff. ZPO zuständige Rechtspfleger haben zu ermitteln, ob der beigeordnete Anwalt gem. § 49 eine Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat und inwieweit diese Vergütung durch Zahlungen der Partei nach § 120 ZPO gedeckt ist. Soweit eine Deckung fehlt, haben sie den Erstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen den Gegner festzustellen und zu berechnen, ob und gegebenenfalls um wie viel dieser Anspruch zuzüglich Vergütung aus der Staatskasse die Regelgebühren übersteigt.

 

Beispiel: Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe mit Zahlungsanordnung und obsiegt überwiegend. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt sie 1/5 und der Beklagte 4/5. Die von der Klägerin aufgebrachten Raten sind i.H.v. 400 EUR auf die Anwaltskosten zu verrechnen. Der beigeordnete Anwalt hat die Vergütung nach der Tabelle des § 49 in Höhe von 720 EUR aus der Staatskasse erhalten. Die vollen Gebühren nach der Wahlanwaltsgebührentabelle (§ 13) belaufen sich auf brutto 1.100 EUR.

 
Aus der Staatskasse gem. § 49 gezahlt 720 EUR
Davon durch Zahlungen der Partei gedeckt 400 EUR
Anspruchsübergang nach § 59 (Differenz) 320 EUR
Wahlanwaltsvergütung des beigeordneten Anwalts 1.100 EUR
Davon hat der Gegner zu tragen (4/5) 880 EUR
Der Gegner kann aufrechnen/ausgleichen mit seinen Prozesskosten von 1.100 EUR zu 1/5 220 EUR
Es verbleibt ein Beitreibungsrecht von (Differenz) 660 EUR
Aus der Staatskasse hat der Anwalt erhalten 720 EUR
Die Summe von Beitreibungsrecht und Zahlung aus der Staatskasse 1.380 EUR
übersteigt die Wahlanwaltsvergütung von 1.100 EUR
um die Differenz von 280 EUR

Dieser im Verhältnis zum Anwalt nachrangig durchsetzbare Betrag ist geringer als der Anspruchsübergang und kann daher voll geltend gemacht werden.

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