Rz. 189

Der Zulässigkeit einer Gebührenrückforderung durch die Staatskasse im Wege der Erinnerung oder Beschwerde soll ausnahmsweise ein besonderes Vertrauen des Anwalts auf den unveränderten Fortbestand der zunächst unangefochtenen Vergütungsfestsetzung entgegenstehen,[376] und zwar unabhängig davon, weshalb es zunächst zu der im Ergebnis überhöhten Festsetzung gekommen ist (ausführlich siehe Rdn 86 und § 56 Rdn 12 ff.). Sachlich nicht begründen lässt sich die Auffassung, dass die Staatskasse eine Festsetzung stets hinnehmen muss, wenn die geringere Vergütung nur aus einer geänderten Rechtsprechung hergeleitet werden kann.[377]

Zitat

"Wenn schon das Gesetz es gestattet, dass von nicht rechtskundigen Verfahrensbeteiligten innerhalb einer bestimmten Frist Kosten nachgefordert werden dürfen, besteht kein Anlass, bei einem gegen einen Rechtsanwalt gerichteten Rückforderungsanspruch wegen zuviel ausgezahlter Gebühren diese Frist weiter zu verkürzen. Ein Rechtsanwalt kann in derartigen Angelegenheiten jedenfalls keinen höheren Vertrauensschutz genießen, als ihn § 20 GKG dem rechtskundigen Bürger einräumt."[378]

[376] OLG Frankfurt JurBüro 1991, 1649 und JurBüro 1982, 1698; OLG Hamm JurBüro 1982, 877; die Staatskasse stärker einschränkend etwa KG Rpfleger 1981, 456 und OLG Celle Rpfleger 1981, 497.
[377] So aber OLG Hamburg JurBüro 1982, 731.
[378] OLG Frankfurt JurBüro 1991, 1651.

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