Rz. 186
Der Vertreter der Staatskasse – für die Landeskasse ist das in der Regel der Bezirksrevisor – hat allerdings die Möglichkeit, gegen eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Festsetzung Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 oder Beschwerde einzulegen mit dem Ziel, eine Verringerung der Vergütung zu erreichen.[369] Dem muss der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle abhelfen, wenn er die Erinnerung für begründet erachtet (vgl. § 56 Rdn 16 ff.). Damit ist eine "Rückfestsetzung" ohne Einschaltung des Gerichts möglich.
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