Rz. 2

Sachlich handelt es sich um einen Einwendungsdurchgriff der Staatskasse entsprechend § 768 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. § 45 Rdn 46 f.). Denn die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes geht hier letztlich auf eine Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltvertrag zurück. Im Verhältnis Anwalt – Partei ergibt sich der Anspruchsverlust aus dem Dienstvertragsrecht.[1] Bedeutet die Erfüllung eines Gebührentatbestandes durch den Anwalt für die Partei eine Schlechtleistung, folgt daraus nach zivilrechtlichen Grundsätzen, dass dem Anwalt ein Vergütungsanspruch nicht zusteht, um so Schaden von der Partei abzuwenden. Diese Rechtsfolge hätte gegenüber der Staatskasse auch Beachtung zu finden, wenn es die Vorschrift nicht gäbe. Insoweit kommt ihr nur eine klarstellende Funktion zu. § 54 greift letztlich auch den Rechtsgedanken des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB auf.[2]

 

Rz. 3

In der Praxis haben sich bislang nur vereinzelte Anwendungsfälle mit geringer Variationsbreite ergeben. Vornehmlich geht es um Konstellationen, wo der Anwalt seinen Auftrag nicht zu Ende führen kann, weil er aus dem Berufsleben ausgeschieden ist oder sich beruflich anderweitig orientiert hat.[3] Darüber hinaus werden gelegentlich Gründe nachträglich offenbar, die der Beiordnung von Anfang an entgegengestanden haben. Fraglich ist in der Regel nicht, ob das Verhalten des zunächst beigeordnet gewesenen Anwalts den Anwaltswechsel verursacht hat, sondern ob ihm insoweit eine von der Staatskasse darzulegende (vgl. § 45 Rdn 46) Pflichtwidrigkeit angelastet werden kann (vgl. hierzu auch § 55 Rdn 142 f.).

[1] Siehe dazu OLG Naumburg AGS 2006, 45 m. Anm. Onderka.
[3] Vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 731.

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