Rz. 1

§ 54 erfasst nicht nur die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwälte, sondern sämtliche Beiordnungen und Bestellungen, die unter das RVG fallen (vgl. § 45 Rdn 8–29). Dies ergibt sich zum einen aus der ausdrücklichen Erwähnung des beigeordneten und des gerichtlich bestellten Anwalts im Gesetzestext und zum anderen aus der Gesetzessystematik, da § 54 in den für beigeordnete oder bestellte Anwälte geltenden Abschnitt 8 des RVG eingestellt worden ist. Die Vorschrift hat allerdings sowohl rechtlich als auch tatsächlich nur geringe Bedeutung. Sie bringt lediglich die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass (auch) ein Anwalt für schuldhaft verursachte Mehrkosten einzustehen hat, normiert dies allerdings nur für das Verhältnis Anwalt – Fiskus. Haftet der Fiskus für die Gebühren des beigeordneten oder bestellten Anwalts ohnehin nicht, greift sie nicht ein. Somit findet sie etwa auf die Beratungshilfegebühr, die nur der Rechtsuchende schuldet (§ 44 S. 2), keine Anwendung.

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