Rz. 19

Allerdings kann der neu beigeordnete Anwalt jederzeit und also auch schon vor seiner Beiordnung gegenüber dem Gericht wirksam auf jene Gebühren verzichten, die bereits dem ersten Anwalt zustehen, soweit diese in seiner Person abermals entstehen sollten. Verzichtet daher der neue Anwalt ausdrücklich gegenüber der Staatskasse auf die ihm zustehenden Gebühren oder einen Teil dieser Gebühren, können diese Gebühren auch vom zunächst beigeordneten oder bestellten Anwalt geltend gemacht werden, soweit sie in seiner Person entstanden sind. Die Staatskasse soll durch § 54 vor einer Doppelzahlung geschützt werden, die dann aufgrund des ausdrücklich erklärten Verzichts des neuen Anwalts nicht eintreten kann (vgl. zum Verzicht auf den Vergütungsanspruch auch § 45 Rdn 34).[29]

[29] OLG Karlsruhe 22.11.2017 – 18 WF 210/16, AGS 2018, 85; KG JurBüro 1982, 1694; OLG Zweibrücken JurBüro 1994, 749.

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