Rz. 4
Den gem. § 397a Abs. 1 StPO bestellten Rechtsanwälten steht gem. § 45 Abs. 3 aufgrund der gerichtlichen Bestellung ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Das gilt auch für die Rechtsanwälte, die von Nebenklägern gem. § 397a Abs. 2 StPO bei bewilligter PKH hinzugezogen werden. Die Bewilligung von PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO steht vergütungsrechtlich einer Beiordnung gleich.[3]
Rz. 5
Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erfasst gem. § 48 Abs. 6 auch Tätigkeiten, die er vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung oder Beiordnung (Zuziehung im Wege der PKH) erbracht hat.[4]
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