Rz. 1

§ 397b Abs. 1 StPO erlaubt dem Gericht, mehreren Nebenklägern einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen oder beizuordnen, wenn die mehreren Nebenkläger gleichgelagerte Interessen verfolgen (Kann-Vorschrift).[1] Diese durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" zum 13.12.2019 eingeführte ausdrückliche gesetzliche Regelung baut auf der bereits vorhandenen Rechtsprechung zur Beiordnung oder Bestellung eines anwaltlichen Beistands für mehrere Nebenkläger auf.[2] Die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung erstreckt sich bei der Bestellung eines Beistands (§ 397a Abs. 1 StPO) auf das gesamte Verfahren, während sie im Fall der bewilligten Prozesskostenhilfe (§ 397a Abs. 2 StPO) auf den jeweiligen Rechtszug beschränkt ist.

 

Rz. 2

§ 53a ist ebenfalls durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" mit Wirkung vom 13.12.2019 eingefügt worden. Wird für mehrere Nebenkläger ein Rechtsanwalt als gemeinschaftlicher Beistand bestellt oder beigeordnet, stellt das Gericht gem. § 397b Abs. 3 StPO fest, ob für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen der Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben. § 53a knüpft an diese Regelung an und regelt die vergütungsrechtlichen Folgen eines Beschlusses gem. § 397b Abs. 3 StPO.

[1] BT-Drucks 19/14747, S. 39.
[2] Siehe nur OLG Düsseldorf 12.3.2015 – III-1 Ws 40–41/15, StRR 2015, 264; OLG Hamburg 17.12.2012 – 2 Ws 175/12, NStZ-RR 2013, 153, 154; OLG Köln 18.4.2013 – 2 W 207/13, AGS 2013, 306 = StV 2014, 277.

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