Rz. 15

Die Vorschrift des Abs. 3 ist zum 1.10.2009 durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) v. 29.7.2009 neu eingeführt worden. Mit der Neuregelung ist eine Lücke geschlossen worden, die bislang bestand.

 

Rz. 16

Wird einem Opfer ein Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO beigeordnet, so wird das Opfer durch § 3a Abs. 3 geschützt. Der beigeordnete Rechtsanwalt darf mit dem Opfer keine Vergütungsvereinbarung schließen, wonach eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Anders verhielt es sich dagegen bislang bei Nebenklägern und nebenklageberechtigten Verletzten, denen unabhängig von ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen bereits nach § 397a Abs. 1 StPO ein Opferanwalt beizuordnen war, ebenso für Zeugen, denen nach § 68b StPO ein Beistand zu bestellen war. Sie waren bislang nicht davor geschützt, dass der Rechtsanwalt mit ihnen eine Vergütungsvereinbarung abschloss, aus der sich dann eine höhere als die gesetzliche Vergütung ergeben konnte. Insoweit ergab sich also eine Ungleichbehandlung, wonach die durch eine Straftat verletzten Opfer im Falle des § 397 Abs. 1 StPO bei einer Beiordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen insoweit schutzlos gestellt waren. Es war auch kein sachlicher Grund ersichtlich, warum bedürftige Opfer, die bereits nach § 397a Abs. 1 StPO den Anspruch auf einen Anwalt hatten, schlechter gestellt sein sollten als Opfer, denen nach § 397a Abs. 2 StPO ein Anwalt beizuordnen war. Um diese Ungleichbehandlung zu schließen, ist Abs. 3 eingeführt worden. Das hat zur Folge, dass auch im Falle des § 397a Abs. 1 StPO mit dem Opfer, soweit es bedürftig ist, keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden kann.

 

Rz. 17

Um diese Gleichbehandlung zu gewährleisten, ordnet Abs. 3 an, dass der Anwalt aus einer Vergütungsvereinbarung zwischen ihm und dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder einem Zeugen nur dann Zahlung verlangen kann, wenn das Gericht zuvor festgestellt hat, dass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder der Zeuge aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe gehabt hätte, dass er also aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Vergütungsvereinbarung zu erfüllen.

 

Rz. 18

Die Vorschrift des Abs. 3 lehnt sich an die Regelung des § 52 Abs. 2 an. Das Gericht muss nicht von vornherein bei jeder Bestellung eines Opferanwalts oder eines Beistands unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen des Betroffenen vorsorglich auch prüfen, ob dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen dem Grunde nach Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre oder nicht. Vielmehr hat diese Prüfung nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen der Rechtsanwalt Forderungen aus einer Vergütungsvereinbarung geltend machen möchte.

 

Rz. 19

Erforderlich ist insoweit ein Antrag des Rechtsanwalts. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat (Abs. 3 S. 2).

 

Rz. 20

Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach § 52 Abs. 3 bis 5 (Abs. 3 S. 3).

 

Rz. 21

Kommt das Gericht im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung beim Verletzten aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestanden hätte, dann kann die Forderung nicht geltend gemacht werden. Nur dann, wenn das Gericht feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen hätten, kann der Anwalt aufgrund einer Vergütungsvereinbarung den Verletzten in Anspruch nehmen. Spätere Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse sind insoweit irrelevant. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung.

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