Rz. 35

Der Anspruch nach Abs. 1 S. 1 verjährt nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, und in Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung mit anderweitiger Erledigung (Abs. 5 S. 1). Das gilt auch dann, wenn der Pflichtverteidiger vor Rechtskraft ausscheidet und entpflichtet wird.[23] Da die Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere ein eventueller Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse – erst nach rechtskräftigem Abschluss feststehen, kann die Verjährung nicht vorher einsetzen.

 

Rz. 36

Der Ablauf der Verjährungsfrist ist zwar nach wie vor nicht von einer Entscheidung über die Leistungsfähigkeit nach Abs. 2 S. 1, 2. Alt. abhängig (so ausdrücklich noch § 100 Abs. 3 S. 2 BRAGO). Ein Antrag nach Abs. 2 S. 1, 2. Alt. hemmt jetzt aber den Ablauf der Verjährungsfrist (Abs. 5 S. 2). Mit Einreichung des Antrags wird der Ablauf gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach Abs. 2 (Abs. 5 S. 3). Das Gleiche gilt, wenn der Antrag zurückgenommen worden ist. Wird das Verfahren nicht weiter betrieben, so endet die Hemmung ebenfalls nach sechs Monaten; sie lebt aber wieder auf, wenn das Verfahren fortgesetzt wird.

 

Rz. 37

Soweit neben dem Anspruch nach Abs. 1 S. 1 Ansprüche gegen den Beschuldigten aus einem früheren Wahlanwaltsvertrag oder einer Vergütungsvereinbarung bestehen, läuft die Verjährung dagegen nach allgemeinen Regeln und kann schon vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens abgelaufen sein. Nach BGH[24] soll der Ablauf der Verjährung aus einem Wahlanwaltsvertrag oder einer Vergütungsvereinbarung im Zweifel für die Dauer der Pflichtverteidigung gehemmt sein. Hierfür besteht m.E. allerdings kein Grund.

[23] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 52 Rn 25.
[24] BGH 9.12.1982 – III ZR 182/81, NJW 1983, 1047.

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