Rz. 50

Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag fehlt, soweit der Beschuldigte freigesprochen worden ist und der Pflichtverteidiger den Beschuldigten ohnehin nach Abs. 2 S. 1, 1. Alt. in Anspruch nehmen kann. Eine Feststellung der Leistungsfähigkeit durch das Gericht wäre in diesem Fall überflüssig.

 

Rz. 51

Der Antrag ist dagegen auch dann zulässig, wenn der Anwalt vom Beschuldigten unmittelbar die Wahlanwaltsgebühren verlangen kann, etwa aus einem vorangegangenen Wahlanwaltsvertrag. Die gegenteilige Ansicht[32] berücksichtigt nicht, dass beide Ansprüche unabhängig voneinander bestehen[33] und der unmittelbare Anspruch auf die Wahlgebühren z.B. viel früher verjährt (siehe Rdn 35 ff.).

 

Rz. 52

Eine Feststellung ist auch dann zu treffen, wenn die Ansprüche nach Abs. 1 S. 1 verjährt sind.[34] Abgesehen davon, dass das Strafgericht nicht dafür zuständig ist, über die Frage der Verjährung zu entscheiden, ist es Sache des Beschuldigten, ob er sich später überhaupt auf den Eintritt der Verjährung beruft.

[32] OLG Koblenz KostRsp. BRAGO § 100 Nr. 11 m. Anm. Schmidt; so auch Burhoff/Volpert, § 52 Rn 39.
[33] OLG Düsseldorf JurBüro 1984, 567 m. Anm. Mümmler; Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 22.
[34] OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 1529 m. Anm. Mümmler; OLG München JurBüro 1982, 1366.

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