Rz. 11

Die Anspruchsgrundlage nach Abs. 1 S. 1 greift nur für solche Gebühren, die während der Zeit der Bestellung zum Pflichtverteidiger ausgelöst worden sind. Sämtliche Gebühren, die der Anwalt während seiner Pflichtverteidigerbestellung nach den VV 4100 ff. erworben hat, kann er danach gegen den Beschuldigten in Höhe der (weiter gehenden) Wahlgebühren geltend machen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 S. 1 gegeben sind.

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