Rz. 9

Da zwischen dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt und dem Beschuldigten während der Dauer der Pflichtverteidigerbestellung kein Wahlanwaltsvertrag bestehen darf, kommt eine unmittelbare Inanspruchnahme des Beschuldigten aufgrund eines solchen Anwaltsvertrags nicht in Betracht. Um dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt dennoch einen Vergütungsanspruch gegen den Beschuldigten zu gewähren, bedurfte es insoweit einer gesetzlichen Regelung. Diese Anspruchsgrundlage ist in Abs. 1 S. 1 enthalten. Danach kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen, und zwar auch dann, wenn der Anwalt gegen den Willen des Beschuldigten bestellt worden ist.[3]

 

Rz. 10

Vom Ausgang des Verfahrens ist der Anspruch grundsätzlich unabhängig.[4] Allerdings ist das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Beschuldigten gegebenenfalls Anspruchsvoraussetzung (siehe Rdn 27). Ein Anspruch gegen den Beschuldigten nach Abs. 1 S. 1 kann sowohl dann gegeben sein, wenn der Beschuldigte verurteilt worden ist, als auch dann, wenn er freigesprochen worden ist, und zwar auch, wenn der Anwalt gegen den Willen des Beschuldigten bestellt worden war.[5]

[3] Hansens, BRAGO, § 100 Rn 2; BGH 9.12.1982 – III ZR 182/81, NJW 1983, 1047.
[4] Hansens, BRAGO, § 100 Rn 2; Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn 14.
[5] Gerold/Schmidt/Burhof, RVG, § 52 Rn 1, der sich allerdings auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf AnwBl 1978, 358 beruft, die zur Inanspruchnahme des Verurteilten durch die Staatskasse ergangen ist.

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