Rz. 155

Nach § 42 kann der Wahlanwalt ebenfalls eine Pauschgebühr verlangen. Für ihn gilt ausschließlich § 42. Die Vorschrift des § 51 ist auf ihn nicht anwendbar.

 

Rz. 156

Umgekehrt kann für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt eine Pauschvergütung nach § 42 in Betracht kommen, nämlich dann, wenn er nach §§ 52, 53 den Beschuldigten oder einen anderen Vertretenen in Anspruch nehmen kann (§ 42 Abs. 2 S. 2). Sobald der Beschluss nach § 52 Abs. 3 (ggf. i.V.m. § 53) vorliegt, kann auch der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt eine Pauschvergütung nach § 42 beantragen. Es ist daher sogar möglich, dass der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt zwei Pauschvergütungen erhält, nämlich eine nach § 51 aus der Staatskasse und über §§ 52, 53 eine weitere nach § 42, die i.d.R. höher liegen dürfte. Zu beachten ist dann § 58 Abs. 3.

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