Rz. 95

Das Gericht entscheidet über den Bewilligungsantrag durch Beschluss. Das OLG entscheidet mit einem Richter (Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 1). Er hat die Sache dem Senat in der Besetzung von drei Richtern zu übertragen, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 2).

 

Rz. 96

Der Beschluss ist unanfechtbar. Dies galt bereits nach bisherigem Recht[101] und ist nunmehr gesetzlich klargestellt durch Abs. 2 S. 1. Gegenvorstellungen sind zulässig.[102] Das Gericht kann auf die Gegenvorstellung hin seinen Beschluss abändern, was in der Praxis durchaus vorkommt.

 

Rz. 97

Das Gericht entscheidet lediglich über die Höhe der Vergütung, die dem Anwalt anstelle der Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis bewilligt wird. Diese vom Gericht zu bewilligende Pauschvergütung beinhaltet die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts.[103] Die Pauschvergütung wird also nicht zusätzlich zu den Pflichtverteidigergebühren bewilligt, sondern anstelle der Pflichtverteidigergebühren. Daher muss die Pauschvergütung immer über den Pflichtverteidigergebühren liegen.

 

Rz. 98

Hat der Anwalt bereits die Pflichtverteidigergebühren erhalten, so muss er sich diese Zahlungen, ebenso wie Vorschüsse und Zahlungen des Beschuldigten oder Dritter nach § 52 auf die Pauschvergütung anrechnen lassen. Die Frage der Anrechnung wird aber erst im Festsetzungsverfahren nach § 55 geklärt, nicht bereits im Bewilligungsverfahren.

 

Rz. 99

Über Auslagen entscheidet das Gericht nicht. Insoweit kommt keine Pauschvergütung in Betracht. Die Anwendung des § 51 ist insoweit auch nicht erforderlich, da der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt Auslagen, soweit sie erforderlich sind, nach § 46 in voller Höhe erstattet erhält.

 

Rz. 100

Die Frage, ob die Pflichtverteidigervergütung verjährt ist oder nicht, ist im Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen.[104] Die Frage der Verjährung ist vielmehr erst im Festsetzungsverfahren zu entscheiden (vgl. Rdn 139 ff.).

[101] BDH 28.8.1959 – W DB 13/59, NJW 1960, 1218.
[102] OLG Nürnberg JurBüro 1975, 201.
[103] OLG Koblenz JurBüro 2000, 251.
[104] A.A. OLG Hamm BRAGOreport 2001, 170 m. insoweit abl. Anm. N. Schneider; KG JurBüro 1999, 26.

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